Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017
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Abkürzung
:
StSV
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Bestimmung
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Art. 162
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Kurze Beschreibung
:
Zugriff auf die Radondatenbank
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Art der Bestimmung
:
Recht auf Bekanntgabe von Daten
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Status
:
In Kraft
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Sektor
:
Gesundheitswesen, Forschung
Gesetzlicher Text :
1 Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die notwendig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen.
2 In der zentralen Radondatenbank werden zu einzelnen Gebäuden folgende Daten gespeichert:
a.
Standort (Koordinaten, Parzellennummer);
b.
eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) und Wohnungsidentifikator (EWID) nach der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
c.
Raumangaben;
d.
Messdaten;
e.
Sanierungsdaten;
f.
Eigentümerin oder Eigentümer und Benutzerin oder Benutzer (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort);
g.
Jahr der Errichtung.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fach- und Informationsstelle Radon des BAG sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten.
4 Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die folgenden Stellen elektronisch Zugriff auf die nachstehenden Daten der Datenbank:
a.
die anerkannten Radonmessstellen: auf die eigenen gesammelten Daten;
b.
die Kantone: auf alle auf ihrem Gebiet erhobenen Daten;
c.
die Suva: auf alle an Arbeitsplätzen erhobenen Daten.
5 Das BAG kann Dritten gestützt auf eine Datenschutzvereinbarung Daten aus der Radondatenbank für Forschungszwecke unter den folgenden Auflagen und Bedingungen zur Verfügung stellen:
a.
Die Daten werden anonymisiert, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt.
b.
Die Daten werden nicht weitergegeben.
c.
Werden die Ergebnisse veröffentlicht, so geschieht dies in vollständig anonymisierter Form.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
BAG
Begünstigte
Forschende
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Kein durchsetzbarer Anspruch
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Erfordert den Abschluss einer Datenschutzvereinbarung mit dem BAG. Verwendung zu Forschungszwecken unter gewissen Bedingungen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht präzisiert
Statische Daten
Format
Nicht präzisiert
Plattform
N/A
Erstellung und Haftungsausschluss
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