Postgesetz vom 17. Dezember 2010 Postverordnung vom 29. August 2012
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Abkürzung
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PG VPG
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Bestimmung
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Art. 7 Abs. 2 PG Art. 22 VPG Art. 27 Abs. 3 VPG
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Kurze Beschreibung
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Verpflichtung zum Austausch von Adressdaten mit anderen Anbieterinnen
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Art der Bestimmung
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Verpflichtung zur Bekanntgabe von Daten; Recht auf Auskunft über Daten
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Status
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In Kraft
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Sektor
:
Fernmeldewesen, Post
Gesetzlicher Text :
Bearbeiten Anbieterinnen von Postdiensten Adressdaten für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten von Postsendungen, so müssen sie diese Daten unverzüglich mit anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt zur Bearbeitung austauschen.
Art. 22 VPG – Anspruch auf Austausch von Datensätzen
1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Austausch von Adressdaten aus Kundenaufträgen (Datensätze).
2 Sie dürfen Adressdaten zur Bearbeitung austauschen, soweit dies für die Zustellung von Postsendungen zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
a. Nachsendung:
b. Umleitung;
c. Rückbehalt.
3 Die Anbieterin mit Hauszustellung hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren.
4 Für die Weitergabe eines Datensatzes an Dritte hat die Anbieterin mit Hauszustellung die Einwilligung der betreffenden Person einzuholen. Die Verweigerung der Einwilligung darf keine Kostenfolgen für die betreffende Person haben.
Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen
3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit einer Anbieterin von Datensätzen Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Austausch von Datensätzen führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Anbieterin von Datensätzen mit anderen Anbieterinnen. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.
Akteur, dem die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten auferlegt ist
Anbieterinnen von Postdiensten
Begünstigte
Anbieterinnen von Postdiensten
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Anknüpfungskriterien für die Schweiz
Finanzielle Aspekte
Nicht präzisiert
Verbindlicher und/oder durchsetzbarer Charakter
Verbindlich
Voraussetzungen für den Zugang zu den Daten
Keine
Ausnahmen und Einschränkungen
Keine
Statische Daten
Format
Kein Format vorgeschrieben
Plattform
N/A
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